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Letzte Aktualisierung: 30. April 2024

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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Berichte müssen erst bis Jahresende eingereicht werden

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 Beate Neubauer
Beate Neubauer
Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung
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Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mitgeteilt, dass es nun erst zum Stichtag 01. Januar 2025 das Vorliegen der Berichte nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nachprüfen wird. Der Stichtag wird also um weitere sechs Monate vom 31. Mai 2024 auf Ende des Jahres 2024 verschoben.

Das BAFA wird die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht bis zum 31. Dezember 2024 beim BAFA vorliegt. Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gem. §§ 4-10 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung werden von dieser Vorgabe nicht berührt.

Bewertung

Grundsätzlich ist es sehr zu begrüßen, dass die Frist zum Einreichen der Berichte erneut verschoben wird. Die Unternehmen erhalten so mehr Zeit für die LkSG-Berichterstattung. Das ist auch deshalb wichtig, da nach der bisherigen Aussetzung bis zum 31. Mai 2024 viele eigentlich berichtspflichtige Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten noch keinen Bericht beim BAFA eingereicht haben.

Die erneute Fristverschiebung könnte auch einen weiteren positiven Entlastungseffekt haben. Das an sich extrem bürokratisch angelegte Gesetz zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) enthält nämlich zumindest im vorgelegten Entwurf eine „Ersetzungsanordnung“. Falls es also bis zum 31. Dezember 2024 in Deutschland so verabschiedet wird und in Kraft tritt, wäre es ausreichend, wenn die Unternehmen danach einen Nachhaltigkeitsbericht einreichen. Ein zusätzlicher LkSG-Bericht ist für diese Unternehmen nicht erforderlich. Immerhin wird so eine doppelte Berichtspflicht vermieden.

Unabhängig von der Fristverschiebung fordern wir weiterhin mit allem Nachdruck, dass das LkSG bis zur Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie vollständig ausgesetzt wird.

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